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gdpdu_249.jpgMit Schreiben vom 11. März 2010 antwortete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die Eingabe des DIHK, Berlin zu der Thematik der Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der digitalen Betriebsprüfung (GDPdU). Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ist die Spitzenorganisation der 80 Industrie- und Handelskammern (IHKs) in Deutschland. Das BMF sieht dabei einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rückstellungen für GDPdU- Aufwendungen und dem GDPdU-Verzögerungsgeld.

Eine bisher wenig beachtete Änderung der Abgabenordnung hat das Jahressteuergesetz 2009 mit sich gebracht. Demnach soll es künftig im Ermessen der Finanzverwaltung liegen, bei Nichteinräumung des Rechts auf Datenzugriff ein Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 EUR zu erheben.

GDPdU- Sanktionen waren bisher eher die Ausnahme. Bei Verstößen gegen die Abgabenordnung standen dem Betriebsprüfer im Wesentlichen zwei Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung: Einerseits die Androhung von Zwangsmitteln, andererseits das Instrument der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. Mit dem neuen Verzögerungsgeld soll nun der Durchsetzbarkeit des Rechts auf Datenzugriff entscheidend Nachdruck verliehen werden.

Das Instrument des Verzögerungsgeldes könnte z. B. für Fälle des Systemwechsels im Hard- oder Softwareumfeld angewendet werden, bei denen die maschinelle Auswertbarkeit von Altdaten nicht unverändert gewährleistet bleibt. Über das Verzögerungsgeld könnte der Steuerpflichtige insoweit mit Nachdruck angehalten werden, diesem Umstand zeitnah abzuhelfen.

Weitere Details über die Anwendung des Verzögerungsgeldes gab es bis Anfang 2010 nicht. Da jedoch die Vorhaltung von Altsystemen mit teils erheblichem Aufwand verbunden ist, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage der Bildung von steuerlichen Rückstellungen.

Mit der Eingabe vom 12. Februar 2009 wies die IHK-Organisation auf die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der digitalen Betriebsprüfung hin. Insbesondere der technische Fortschritt im Rechnungswesen macht dies erforderlich, da für die digitale Betriebsprüfung die “alten” Systeme vorgehalten werden müssen.

Das BMF hält – zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder – eine solche Rückstellung dem Grunde nach für möglich, allerdings erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 24. Dezember 2008 enden. Ab diesem Zeitpunkt ist für den Fall, dass entsprechende technische Vorrichtungen für die digitale Betriebsprüfung nicht vorgehalten werden, die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO möglich. Erst diese mögliche Sanktion rechtfertigt eine Rückstellung.

Demzufolge wird das GDPdU- Verzögerungsgeld nun für Wirtschaftsjahre angewendet, die nach dem 24. Dezember 2008 enden.